Paul Friedl Unternehmensentwicklung unikuum (im nachfolgenden kurz unikuum genannt) arbeitet ausschließlich nach Maßgabe nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sämtliche darüber hinausgehenden bzw. davon abweichenden Vereinbarungen erlangen bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung Rechtsgültigkeit. Mündliche Absprachen, welche von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen umfassen, sind jedenfalls ungültig.
Angebote und Kostenvoranschläge sind immer netto ohne USt. ausgepreist und werden von unikuum 15 Tage aufrechterhalten. Erfolgt die Beauftragung nach Ablauf dieser Zeit so behält sich unikuum das Recht vor, das Angebot zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende eines Projektschrittes und ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat als vereinbart. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle an den Auftraggeber gelieferten Werke Eigentum von unikuum.
Ein Auftrag kann jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen storniert werden. Verrechnet werden alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten zuzüglich aller Kosten bis zum Ende der Stornofrist laut Angebot.
Aufträge, die im Auftrag des Kunden von unikuum an Dritte vergeben werden, werden mit einem Aufschlag von 15 % vom Netto-Auftragswert in Rechnung gestellt. Weiter ist der Auftraggeber nicht berechtigt, mit fälligen Forderungen von unikuum aufzurechnen.
Mit Auftragserteilung gehen sämtliche Nutzungsrechte unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig und fristgerecht nachkommt, auf den Auftraggeber über. Werden mehrere Lösungsvorschläge (alternative Entwürfe) vorgelegt, so ist jeweils nur ein vom Auftraggeber ausgewählter Entwurf durch das Honorar abgegolten. Bei Inanspruchnahme mehrerer Alternativentwürfe ist für jede Variante ein gesondertes Honorar zu entrichten. Nicht übernommene Entwürfe können von unikuum uneingeschränkt anderweitig verwendet werden. Hinsichtlich solcher Entwürfe ist der Auftraggeber zur Geheimhaltung verpflichtet und ist es dem Auftraggeber untersagt, nicht übernommene Lösungsvorschläge selbst zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen.
unikuum verpflichtet sich über alle durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnissen, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf jedem von unikuum gestalteten Produkt sowie auf allen gestalteten Informations- und Werbemitteln, den Urheber des Designs in Form des Original – unikuum Logos zu benennen. unikuum ist es gestattet, mit den von unikuum gestalteten Materialien zu werben, sobald diese in irgendeiner Art bereits vom Auftraggeber veröffentlicht wurden.
Für sämtliche, vom Auftraggeber gelieferten bzw. zur Verfügung gestellten Texte, grafischen Elemente und Designs, haftet der Auftraggeber und er verpflichtet sich, unikuum gegenüber Ansprüchen Dritter, schad- und klaglos zu halten.
Alle von unikuum erarbeiteten Entwürfe sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Änderungen an den vorgeschlagenen Entwürfen dürfen nur nach Rücksprache mit unikuum durchgeführt werden. Unabhängig von den, dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechten, verbleiben Originalentwürfe von Zeichnungen bei unikuum. Der Auftraggeber hat lediglich Anspruch auf Farbkopien und Fotos bzw. Lichtpausen.
Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung seitens unikuum untersagt.
Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen unterliegt unikuum keiner wie immer gearteten Beschränkung in der Bearbeitung gleicher oder ähnlicher Projekte unterschiedlicher Auftraggeber.
unikuum hat gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf ein kostenloses Belegexemplar. Sofern die Materialkosten hierfür einen Betrag von Euro 500,00 übersteigen, verpflichtet sich der Auftraggeber, unikuum über Verlangen ein Exemplar zum Werksabgabepreis zu überlassen.
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen unikuum und dem Auftraggeber vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in der Stadt Salzburg.
Paul Friedl Unternehmensentwicklung unikuum.at